JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1363neu
Arten der Erlöschung der Bürgschaft.
Paragraph 1363,
Die Verbindlichkeit des Bürgen hört verhältnißmäßig mit der Verbindlichkeit des Schuldners auf. Hat sich der Bürge nur auf eine gewisse Zeit verpflichtet; so haftet er nur für diesen Zeitraum. Die Entlassung eines Mitbürgen kommt diesem zwar gegen den Gläubiger; aber nicht gegen die übrigen Mitbürgen zu Statten (Paragraph 896,).