JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1381neu
Paragraph 1381,
Wer dem Verpflichteten mit dessen Einwilligung ein unstreitiges oder zweifelhaftes Recht unentgeldlich erläßt, macht eine Schenkung (Paragraph 939,).
Wer dem Verpflichteten mit dessen Einwilligung ein unstreitiges oder zweifelhaftes Recht unentgeldlich erläßt, macht eine Schenkung (Paragraph 939,).