JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1383neu
Paragraph 1383,
Ueber den Inhalt einer letzten Anordnung kann vor deren Bekanntmachung kein Vergleich errichtet werden. Die hierüber entstandene Wette wird nach den Grundsätzen von Glücksverträgen beurtheilt.