Rechtstracker.at

JGS Nr. 946/1811

in Kraft ab 01.01.1812·kein Dokument in RIS
Kundmachung JGS Nr. 946/1811× zu ABGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) neu § 0↗RIS↗
§ 1411neu
in Kraft ab 01.01.1812 · idF JGS Nr. 946/1811 § 1411↗RIS↗

Drittes Hauptstück.
Von Aufhebung der Rechte u. Verbindlichkeiten.

Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten.

Paragraph 1411,

Rechte und Verbindlichkeiten stehen in einem solchen Zusammenhange, daß mit Erlöschung des Rechtes die Verbindlichkeit, und mit Erlöschung der letzteren das Recht aufgehoben wird.