JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1417neu
wann;
Paragraph 1417,
Wenn die Zahlungsfrist auf keine Art bestimmt ist; so tritt die Verbindlichkeit, die Schuld zu zahlen, erst mit dem Tage ein, an welchem die Einmahnung geschehen ist (Paragraph 904,).