JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1453neu
Wer verjähren und ersitzen kann.
Paragraph 1453,
Jeder, der sonst zu erwerben fähig ist, kann auch ein Eigenthum oder andere Rechte durch Ersitzung erwerben.
Jeder, der sonst zu erwerben fähig ist, kann auch ein Eigenthum oder andere Rechte durch Ersitzung erwerben.