JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1455neu
Welche Gegenstände.
Paragraph 1455,
Was sich erwerben läßt, kann auch ersessen werden. Sachen hingegen, welche man vermöge ihrer wesentlichen Beschaffenheit, oder vermöge der Gesetze nicht besitzen kann; ferner Sachen und Rechte, welche schlechterdings unveräußerlich sind, sind kein Gegenstand der Ersitzung.