JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1463neu
b) redlicher,
Paragraph 1463,
Der Besitz muß redlich seyn. Die Unredlichkeit des vorigen Besitzers hindert aber einen redlichen Nachfolger oder Erben nicht, die Ersitzung von dem Tage seines Besitzes anzufangen (Paragraph 1493,).