JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1484neu
Paragraph 1484,
Zur Verjährung solcher Rechte, die nur selten ausgeübt werden können, wird erfordert, daß während der Verjährungszeit von dreyßig Jahren von drey Gelegenheiten, ein solches Recht auszuüben, kein Gebrauch gemacht worden sey (Paragraph 1471,).