JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1488neu
Paragraph 1488,
Das Recht der Dienstbarkeit wird durch den Nichtgebrauch verjährt, wenn sich der verpflichtete Theil der Ausübung der Servitut widersetzt, und der Berechtigte durch drey auf einander folgende Jahre sein Recht nicht geltend gemacht hat.