JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18neu
Erwerbliche Rechte.
Paragraph 18,
Jedermann ist unter den von den Gesetzen vorgeschriebenen Bedingungen fähig, Rechte zu erwerben.
Jedermann ist unter den von den Gesetzen vorgeschriebenen Bedingungen fähig, Rechte zu erwerben.