JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 202neu
Verantwortlichkeit des Vormundes und des Gerichtes
in Rücksicht dieses Gegenstandes.
Paragraph 202, Wer seine Untauglichkeit zur Vormundschaft verhehlet, hat, so wie das Gericht, das wissentlich einen nach dem Gesetze untauglichen Vormund ernennet, allen dem Minderjährigen dadurch entstandenen Schaden und entgangenen Nutzen zu verantworten.