JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 204neu
Antritt der Vormundschaft.
Paragraph 204, Man kann das vormundschaftliche Amt nur nach einem von dem gehörigen Gerichtsstande dazu erhaltenen Auftrage übernehmen. Wer sich eigenmächtig in eine Vormundschaft eindringt, ist verbunden, allen dem Minderjährigen dadurch erwachsenen Schaden zu ersetzen.