JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 222neu
Besondere Pflichten der Vormundschaft;
b) in Rücksicht der Vermögensverwaltung.
Erforschung und Sicherstellung des Vermögens,
Paragraph 222, Die dem vormundschaftlichen Gerichte über das Vermögen des Waisen anvertraute Obsorge fordert, daß es zuerst desselben Vermögen zu erforschen und es durch Sperre, durch Inventur und Schätzung sicher zu stellen suche.