JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 289neu
Privat-Gut des Landesfürsten.
Paragraph 289,
Auch dasjenige Vermögen des Landesfürsten, welches er nicht als Oberhaupt des Staates besitzt, wird als ein Privat-Gut betrachtet.
Auch dasjenige Vermögen des Landesfürsten, welches er nicht als Oberhaupt des Staates besitzt, wird als ein Privat-Gut betrachtet.