JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 299neu
auch die vorgemerkten Forderungen.
Paragraph 299,
Schuldforderungen werden durch die Sicherstellung auf ein unbewegliches Gut nicht in ein unbewegliches Vermögen verwandelt.
Schuldforderungen werden durch die Sicherstellung auf ein unbewegliches Gut nicht in ein unbewegliches Vermögen verwandelt.