JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 301neu
Verbrauchbare und unverbrauchbare Sachen.
Paragraph 301,
Sachen, welche ohne ihre Zerstörung oder Verzehrung den gewöhnlichen Nutzen nicht gewähren, heißen verbrauchbare; die von entgegengesetzter Beschaffenheit aber, unverbrauchbare Sachen.