JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 302neu
Gesamtsache (universitas rerum).
Paragraph 302,
Ein Inbegriff von mehreren besondern Sachen, die als Eine Sache angesehen, und mit einem gemeinschaftlichen Nahmen bezeichnet zu werden pflegen, macht eine Gesammtsache aus, und wird als ein Ganzes betrachtet.