JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 306neu
Welcher bey gerichtlichen Schätzungen zur Richtschnur zu nehmen.
Paragraph 306,
In allen Fällen, wo nichts Anderes entweder bedungen, oder von dem Gesetze verordnet wird, muß bey der Schätzung einer Sache der gemeine Preis zur Richtschnur genommen werden.