JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 311neu
Gegenstände des Besitzes.
Paragraph 311,
Alle körperliche und unkörperliche Sachen, welche ein Gegenstand des rechtlichen Verkehres sind, können in Besitz genommen werden.
Alle körperliche und unkörperliche Sachen, welche ein Gegenstand des rechtlichen Verkehres sind, können in Besitz genommen werden.