JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 321neu
Erforderung zum wirklichen Besitzrechte.
Paragraph 321,
Wo so genannte Landtafeln, Stadt- oder Grundbücher, oder andere dergleichen öffentliche Register eingeführt sind, wird der rechtmäßige Besitz eines dinglichen Rechtes auf unbewegliche Sachen nur durch die ordentliche Eintragung in diese öffentlichen Bücher erlangt.