JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 323neu
Der Besitzer kann zur Angabe des Rechtsgrundes nicht aufgefordert werden.
Paragraph 323,
Der Besitzer einer Sache hat die rechtliche Vermuthung eines gültigen Titels für sich; er kann also zur Angabe desselben nicht aufgefordert werden.