JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 330neu
b) der Nutzungen;
Paragraph 330,
Dem redlichen Besitzer gehören alle aus der Sache entspringende Früchte, so bald sie von der Sache abgesondert worden sind; ihm gehören auch alle andere schon eingehobene Nutzungen, in so fern sie während des ruhigen Besitzes bereits fällig gewesen sind.