JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 350neu
b) der in die öffentlichen Bücher eingetragenen Rechte;
Paragraph 350,
Der Besitz derjenigen Rechte und unbeweglichen Sachen, welche einen Gegenstand der öffentlichen Bücher ausmachen, erlischt, wenn sie aus den landtäflichen, Stadt- oder Grundbüchern gelöscht; oder, wenn sie auf den Nahmen eines Anderen eingetragen werden.