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JGS Nr. 946/1811

in Kraft ab 01.01.1812·kein Dokument in RIS
Kundmachung JGS Nr. 946/1811× zu ABGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) neu § 0↗RIS↗
§ 360neu
in Kraft 01.01.1812 – 24.07.2006 · idF JGS Nr. 946/1811 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006 § 360↗RIS↗

Paragraph 360, Aus der bloßen Abführung eines fortdauernden Zinses, oder jährlicher Renten von einem Grundstücke kann man noch nicht auf die Theilung des Eigenthumes folgern. In allen Fällen, in welchen die Trennung des Rechtes auf die Substanz von dem Rechte auf die Nutzungen nicht ausdrücklich erhellet, ist jeder redliche Besitzer als vollständiger Eigenthümer anzusehen.