JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 381neu
Titel und Art der unmittelbaren Erwerbung.
Die Zueignung.
Paragraph 381,
Bey freystehenden Sachen besteht der Titel in der angebornen Freyheit, sie in Besitz zu nehmen. Die Erwerbungsart ist die Zueignung, wodurch man sich einer freystehenden Sache bemächtigt, in der Absicht, sie als die seinige zu behandeln.