JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 382neu
Paragraph 382,
Freystehende Sachen können von allen Mitgliedern des Staates durch die Zueignung erworben werden, in so fern dieses Befugniß nicht durch politische Gesetze eingeschränkt ist, oder einigen Mitgliedern das Vorrecht der Zueignung zusteht.