JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 393neu
Paragraph 393,
Wer immer die in den Paragraphen 388, - 392 angeführten Vorschriften außer Acht läßt, haftet für alle schädliche Folgen. Läßt sie der Finder außer Acht, so verwirkt er auch den Finderlohn, und macht sich zu Folge des Strafgesetzbuches noch überdieß nach Umständen des Betruges schuldig.