JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 395neu
b) verborgener Gegenstände;
Paragraph 395,
Werden vergrabene, eingemauerte oder sonst verborgene Sachen eines unbekannten Eigenthümers entdeckt; muß die Anzeige so, wie bey dem Funde überhaupt, gemacht werden.