JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 412neu
f) vom abgerissenen Lande
Paragraph 412,
Wird aber ein merklicher Erdtheil durch die Gewalt des Flusses an ein fremdes Ufer gelegt; so verliert der vorige Besitzer sein Eigenthumsrecht darauf nur in dem Falle, wenn er es in einer Jahresfrist nicht ausübt.