JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 414neu
römisch zwei. Künstlicher Zuwachs durch Verarbeitung oder Vereinigung überhaupt;
Paragraph 414,
Wer fremde Sachen verarbeitet; wer sie mit den seinigen vereinigt, vermengt, oder vermischt, erhält dadurch noch keinen Anspruch auf das fremde Eigenthum.