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JGS Nr. 946/1811

in Kraft ab 01.01.1812·kein Dokument in RIS
Kundmachung JGS Nr. 946/1811× zu ABGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) neu § 0↗RIS↗
§ 423neu
in Kraft ab 01.01.1812 · idF JGS Nr. 946/1811 § 423↗RIS↗

Fünftes Hauptstück.
Von Erwerbung des Eigenthumes durch Uebergabe.

Mittelbare Erwerbung.

Paragraph 423,

Sachen, die schon einen Eigenthümer haben, werden mittelbar erworben, indem sie auf eine rechtliche Art von dem Eigenthümer auf einen Andern übergehen.