JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 430neu
oder, an Mehrere veräußerten Sachen.
Paragraph 430,
Hat ein Eigenthümer eben dieselbe bewegliche Sache an zwey verschiedene Personen, an Eine mit, an die Andere ohne Uebergabe veräußert; so gebührt sie derjenigen, welcher sie zuerst übergeben worden ist; doch hat der Eigenthümer dem verletzten Theile zu haften.