JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 440neu
Vorschrift über die Colision der Einverleibungen.
Paragraph 440,
Hat der Eigenthümer eben dieselbe unbewegliche Sache zwey verschiedenen Personen überlassen; so fällt sie derjenigen zu, welche früher die Einverleibung angesucht hat.