JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 442neu
b) der damit verbundenen Rechte:
Paragraph 442,
Wer das Eigenthum einer Sache erwirbt, erlangt auch die damit verbundenen Rechte. Rechte, die auf die Person des Uebergebers eingeschränkt sind, kann er nicht übergeben. Ueberhaupt kann niemand einem Andern mehr Recht abtreten, als er selbst hat.