JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 444neu
Erlöschung des Eigenthumsrechtes.
Paragraph 444,
Das Eigenthum überhaupt kann durch den Willen des Eigenthümers; durch das Gesetz; und durch richterlichen Ausspruch verloren gehen. Das Eigenthum der unbeweglichen Sachen aber wird nur durch die Löschung aus den öffentlichen Büchern aufgehoben.