JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 454neu
Erwerbung eines Afterpfandes.
Paragraph 454,
Der Pfandinhaber kann sein Pfand, in so weit er ein Recht darauf hat, einem Dritten wieder verpfänden, und in so fern wird es zum Afterpfande, wenn zugleich Letzerer sich dasselbe übergeben, oder die Afterverpfändung auf das Pfandrecht in die öffentlichen Bücher eintragen läßt.