JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 459neu
b) vor dem Verfalle;
Paragraph 459,
Ohne Bewilligung des Pfandgebers darf der Gläubiger das Pfandstück nicht benützen; er muß es vielmehr genau bewahren, und, wenn es durch sein Verschulden in Verlust geräth, dafür haften. Geht es ohne sein Verschulden verloren, so verliert er deßwegen seine Forderung nicht.