JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 461neu
c) nach dem Verfalle der Forderung;
Paragraph 461,
Wird der Pfandgläubiger nach Verlauf der bestimmten Zeit nicht befriediget; so ist er befugt, die Feilbiethung des Pfandes gerichtlich zu verlangen. Das Gericht hat dabey nach Vorschrift der Gerichtsordnung zu verfahren.