JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 463neu
Paragraph 463,
Schuldner haben kein Recht, bey Versteigerung einer von ihnen verpfändeten Sache mitzubiethen.
Schuldner haben kein Recht, bey Versteigerung einer von ihnen verpfändeten Sache mitzubiethen.