JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 467neu
Erlöschung des Pfandrechtes.
Paragraph 467,
Wenn die verpfändete Sache zerstört wird; wenn sich der Gläubiger seines Rechtes darauf gesetzmäßig begibt; oder, wenn er sie dem Schuldner ohne Vorbehalt zurückstellt; so erlischt zwar das Pfandrecht, aber die Schuldforderung besteht noch.