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JGS Nr. 946/1811

in Kraft ab 01.01.1812·kein Dokument in RIS
Kundmachung JGS Nr. 946/1811× zu ABGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) neu § 0↗RIS↗
§ 475neu
in Kraft ab 01.01.1812 · idF JGS Nr. 946/1811 § 475↗RIS↗

Gewöhnlichere Arten:

a) der Haus-Servituten;

Paragraph 475,

Die Haus-Servituten sind gewöhnlich:

Ziffer eins Das Recht, eine Last seines Gebäudes auf ein fremdes Gebäude zu setzen;

Ziffer 2 Einen Balken oder Sparren in eine fremde Wand einzufügen;

Ziffer 3 Ein Fenster in der fremden Wand zu öffnen; es sey des Lichtes oder der Aussicht wegen;

Ziffer 4 Ein Dach oder einen Erker über des Nachbars Luftraum zu bauen;

Ziffer 5 Den Rauch durch des Nachbars Schorstein zu führen;

Ziffer 6 Die Dachtraufe auf fremden Grund zu leiten;

Ziffer 7 Flüssigkeiten auf des Nachbars Grund zu gießen oder durchzuführen.

Durch diese und ähnliche Haus-Servituten wird ein Hausbesitzer befugt, etwas auf dem Grunde seines Nachbars vorzunehmen, was dieser dulden muß.