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JGS Nr. 946/1811

in Kraft ab 01.01.1812·kein Dokument in RIS
Kundmachung JGS Nr. 946/1811× zu ABGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) neu § 0↗RIS↗
§ 520neu
in Kraft ab 01.01.1812 · idF JGS Nr. 946/1811 § 520↗RIS↗

In wie fern der Gebrauchsberechtigte oder der Fruchtnießer zur Sicherstellung verbunden sey.

Paragraph 520,

In der Regel kann der Eigenthümer von dem Gebrauchsberechtigten oder Fruchtnießer nur bey einer sich äußernden Gefahr die Sicherstellung der Substanz verlangen. Wird sie nicht geleistet; so soll die Sache entweder dem Eigenthümer gegen eine billige Abfindung überlassen, oder nach Umständen in gerichtliche Verwaltung gegeben werden.