JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 539neu
Paragraph 539,
In wie fern geistliche Gemeinden, oder deren Glieder erbfähig sind, bestimmen die politischen Vorschriften.
In wie fern geistliche Gemeinden, oder deren Glieder erbfähig sind, bestimmen die politischen Vorschriften.