JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 565neu
Die Erklärung muß überlegt, bestimmt und frey seyn.
Paragraph 565,
Der Wille des Erblassers muß bestimmt, nicht durch bloße Bejahung eines ihm gemachten Vorschlages; er muß im Zustande der vollen Besonnenheit, mit Ueberlegung und Ernst, frey von Zwang, Betrug, und wesentlichem Irrthume erkläret werden.