JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 595neu
Paragraph 595,
Wenn der Erblasser demjenigen, welcher den letzten Willen schreibt, oder dessen Ehegatten, Kindern, Aeltern, Geschwistern, oder in eben dem Grade verschwägerten Personen einen Nachlaß bestimmt; so muß die Anordnung auf die im vorhergehenden Paragraph. erwähnte Art außer Zweifel gesetzt seyn.