JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 603neu
Von Schenkungen auf den Todesfall. Beziehung.
Paragraph 603,
In wie fern eine Schenkung auf den Todesfall als ein Vertrag, oder als ein letzter Wille zu betrachten sey, wird in dem Hauptstücke von den Schenkungen bestimmt.