JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 652neu
Substitutionen bey Vermächtnissen.
Paragraph 652,
Der Erblasser kann bey einem Vermächtnisse eine gemeine, oder fideicommissarische Substitution anordnen; dabey sind die in dem vorigen Hauptstücke gegebenen Vorschriften anzuwenden.