JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 655neu
Allgemeine Auslegungsregel bey Vermächtnissen.
Paragraph 655,
Worte werden auch bey Vermächtnissen in ihrer gewöhnlichen Bedeutung genommen; es müßte denn bewiesen werden, daß der Erblasser mit gewissen Ausdrücken einen ihm eigenen besondern Sinn zu verbinden gewohnt gewesen ist; oder, daß das Vermächtniß sonst ohne Wirkung wäre.