JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 664neu
Paragraph 664,
Vermacht der Erblasser jemanden eine Forderung, die er an einen Dritten zu stellen hat; so muß der Erbe die Forderung sammt den rückständigen und weiter laufenden Zinsen dem Legatar überlassen.